Pflegegrade
Allgemeines zu den
Pflegegraden
Seit Januar 2017 werden Pflegebedürftige und Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz je nach ihrer noch vorhandenen Selbstständigkeit in fünf Pflegegrade eingestuft. Je höher der Pflegegrad ist, desto mehr Geld- oder Sachleistungen werden von der Pflegekasse übernommen.
Wie stellt man den Pflegegrad fest?
Der Pflegegrad wird anhand von 6 Kriterien ermittelt:
1. Mobilität (10%): Wie selbstständig ist die Person: Positionswechsel im Bett möglich, stabile Sitzposition halten, Aufstehen aus einer sitzenden Position und Umsetzen, Fortbewegen innerhalb des Wohnbereiches und Treppensteigen.
2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (7,5%): Wie gut findet sich die Person in Ihrem Alltag noch zurecht: Personen aus dem näheren Umfeld erkennen, eigenständige Gespräche führen, zeitliche und örtliche Orientierung,
3. Verhaltenweisen und psychische Problemlagen (7,5%): Gibt es Verhaltensauffälligkeiten: nächtliche Unruhe, ängstliches oder depressives Verhalten, physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen.
4. Selbstversorgung (40%): Kann sich die Person noch alleine pflegen: Körperpflege (waschen, rasieren, kämmen, Zahnpflege, duschen, baden), An- und Auskleiden, Ernährung (Essen mundgerecht zubereiten), Toillettengang (Folgen einer Harninkontinenz bewältigen, Umgang mit Dauerkatheter und Urostoma).
5. Selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen (20%): Kann die Person die ärztlich angeordnete Maßnahmen selbstständig ausführen: Medikamenten einnahme, Verbandswechsel und Wundversorgung, Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung, Arztbesuche, Besuch anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen.
6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (15%): Inwiefern kann die Person noch selbstständig Ihren Tagesablauf gestalten: Eigenständige Beschäftigungen, Ruhen und Schlafen, Kontakt mit anderen Personen, zukunftsgerichtete Planungen vornehmen.
Außerhäusliche Aktivitäten
Informationen in diesem Bereich werden nicht für die Einstufung der Pflegebedürftigkeit berücksichtigt. Allerdings helfen Sie bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit dh. es können weitere Angebote oder Sozialleistungen vorgeschlagen und ein auf die Pflegeperson zugeschnittenen Versorgungsplan erstellt werden.
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Die Pflegegrade
Für jedes dieser sechs Kriterien werden verschiedene Punkte vom Gutachter gegeben und dokumentiert. Diese Punkte geben an, wie selbstständig die betroffene Person ist. Aus der Anzahl der vergebenen Punkte ergibt sich nun der Pflegegrad. Je höher die Punktzahl ist, desto höher ist auch der Pflegegrad und geringer die Selbstständigkeit.
Pflegeleistungen beantragen
Um Pflegeleistungen beanspruchen zu können, muss ein Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden. Jeder mit einer Vollmacht kann einen solchen Antrag für die zu pflegende Person stellen. Wurde der Antrag nun gestellt, beauftragt die Pflegekasse den Medizinischen Dienst der Krankenverischerung MDK für eine Begutachtung zur Festellung der Pflegebedürftigkeit.
Tipp!
Halten Sie vorab alle wichtigen Dokumente wie Krankenhausberichte und Medikationspläne bereit.
- Pflegegrad 1 27%
Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten.
- Pflegegrad 2 47%
Erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten.
- Pflegegrad 3 70%
47,5 bis 70%
Schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten.
- Pflegegrad 4 90%
70 bis 90%
Schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten.
- Pflegegrad 5 100%
90 bis 100%
Schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.
Pflegegrad 1
Gering Pflegebedürftig
Unter Pflegegrad 1 fallen Patienten die noch weitgehend selbständig sind.
Pflegegrad 2
Erheblich Pflegebedürftig
Ab Pflegegrad 2 können alle Leistungen der Pflegeversicherung beansprucht werden. Eine Person fällt unter den Pflegegrad 2, wenn Sie von dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung zwischen 27 und 47,5% eingestuft wurde.
Pflegegrad 3
Schwer Beeinträchtigt
Unter Pflegegrad 3 fallen Personen mit schweren Beeinträchtigungen und bei einer Einstufung zwischen 47,5 und 70%.
Pflegegrad 4
Schwerst Beeinträchtigt
Pflegegrad 4 wird bei Personen mit schwersten Beeinträchtigungen und einer Punktzahl zwischen 70 und 90% festgestellt.
Pflegegrad 5
Schwerst Beeinträchtigt mit besonderen Anforderungen
Auch unter Pflegegrad 5 fallen Personen mit schwersten Beeinträchtigungen. Hier werden aber besondere Anforderungen an die pflegerische Versorgung berücksichtigt. Desweiteren können Personen die unter 90% liegen, in den Pflegegrad 5 eingestuft werden. Voraussetzung hierbei ist, dass ein außergewöhnlich hoher Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung besteht.
Leistungen | Pflegegrad 1 | Pflegegrad 2 | Pflegegrad 3 | Pflegegrad 4 | Pflegegrad 5 |
---|---|---|---|---|---|
Pflegegeld | 316€ | 545€ | 728 | 901€ | |
Pflegesachleistung, häusliche Pflege | 689€ | 1.298€ | 1612€ | 1995€ | |
Teilstationäre Pflege | 689€ | 1.298€ | 1612€ | 1995€ | |
Vollstationäre Pflegeleistungen | 125€ | 770€ | 1.262€ | 1775€ | 2005€ |
Entlastungsbetrag | 125€ | 125€ | 125€ | 125€ | 125€ |
Kurzzeitpflege, | 1612€ | 1612€ | 1612€ | 1612€ | |
Verhinderungspflege | 1612€ | 1612€ | 1612€ | 1612€ | |
zum Verbrauch bestimmter Pflegehilfsmittel | 40€ | 40€ | 40€ | 40€ | 40€ |
Wohnumfeldverbesserung, pro Maßnahme | 4000€ | 4000€ | 4000€ | 4000€ | 4000€ |
Wohngruppenzuschlag | 214€ | 214€ | 214€ | 214€ | 214€ |
Hausnotruf | 23€ mtl. | 23€ mtl. | 23€ mtl. | 23€ mtl. | 23€ mtl. |